Minister Laumann: Wir brauchen Angebote für Menschen in besonderen Pflegesituationen - Erlass mit Lockerungen für Kurzzeitpflege bei Einzelzimmerquote
Ab August 2018 müssen in Seniorenheimen 80 Prozent der Zimmer als Einzelzimmer angeboten werden. Ausnahmefälle sind jedoch möglich – für Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt - dpa
Das regelt ein neuer Erlass des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums.
Minister Karl-Josef Laumann hat dabei vor allem Menschen im Blick, „bei denen vorübergehend keine häusliche Pflege möglich ist. Für sie brauchen wir in dieser besonderen Situation auch besondere Angebote, die sie und ihre Angehörigen spürbar entlasten. Dazu sind mehr Plätze in der Kurzzeitpflege nötig. Mit dem Erlass haben wir nun einen pragmatischen Anreiz für die Träger, mehr Plätze zu schaffen. Anders als bei der stationären Dauerpflege geht es bei der Kurzzeitpflege um eine kurze Verweildauer in den Einrichtungen. Deshalb ist es richtig, ähnliche Standards wie in den Krankenhäusern zu ermöglichen.“
Mit der Einzelzimmerquote, die im Jahr 2003 erstmals als Vorgabe gesetzt wurde und im Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) festgeschrieben ist, sollen bestehende Doppelzimmer sukzessive reduziert werden. Ab 2018 sind außerdem nur noch direkt vom Zimmer aus zugängliche Einzelbäder oder maximal von zwei Zimmern aus nutzbare Bäder erlaubt. „Wir schützen mit diesem Angebot auch die Privat- und Intimsphäre der zu pflegenden Menschen", sagt Laumann. Das Recht auf ein eigenes Zimmer komme aber keiner Pflicht gleich, es seien weiter Wohneinheiten für zwei Personen zulässig.
Laumann weist darauf hin, dass durch die Reform der Pflegeversicherung auf Bundesebene die Kurzzeitpflege mit besseren Finanzierungsbedingungen ausgestattet worden ist: „Ich habe mich bereits in Berlin sehr dafür eingesetzt, dass sich der Rahmen für die Kurzzeitpflege verbessert. Als Landesminister werde ich mich nun darum kümmern, dass die notwendigen Plätze dann vorhanden sind, wenn sie gebraucht werden. Als ersten Schritt lockere ich deshalb für die Einrichtungen der Kurzzeitpflege die Anforderungen im Wohn- und Teilhabegesetz.“ Konkret bedeutet das: Träger von bestehenden Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflegeplätze anbieten, können nun auf Antrag dauerhaft von der Einzelzimmerquote befreit werden. Zudem gibt es hinsichtlich der Ausstattung Erleichterungen: Einrichtungen der Kurzzeitpflege müssen die Regelung nicht umsetzen, dass nur noch direkt vom Zimmer aus zugängige Einzelbäder oder maximal von zwei Zimmern aus nutzbare Bäder erlaubt sind.
Zudem können Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege nach dem 1. August 2018 Doppelzimmer, die bei Beachtung der 80-Prozent-Einzelzimmerquote nicht mehr als Doppelzimmer genutzt werden könnten, ebenfalls für die Kurzzeitpflege nutzen. Diese Nutzung ist aber ausschließlich auf dieses wichtige Angebot beschränkt und bis Mitte 2021 befristet. Menschen, die dauerhaft in der Einrichtung gepflegt werden, dürfen dort nicht untergebracht werden.
Quelle: Pressemitteilung vom 26.10.2018
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Telefon: (02 11) 855 – 5
Fax: (02 11) 855 – 3211
https://www.mags.nrw/pressemitteilung/m ... ituationen
Siehe auch unter > viewtopic.php?f=4&t=22314&p=100613&hili ... er#p100613
Angebote für Menschen in besonderen Pflegesituationen in NRW - Mehr Plätze für Kurzzeitpflege nötig
Moderator: WernerSchell
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Kurzzeitpflege in Nordrhein-Westfalen - Wissenschaftliche Studie zum Stand und zu den Bedarfen
Das MInisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, vertreten durch Minister K.J. Laumann, hat mit Schreiben vom 13.02.2018 im Landtag über
"Kurzzeitpflege in Nordrhein-Westfalen - Wissenschaftliche Studie zum Stand und zu den Bedarfen"
informiert und u.a. ausgeführt:
Ergebnisse der Studie
• Von den 53 Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen verfügen 15 über ein jetzt und in naher Zukunft ausreichendes Angebot, bei 8 Gebietskörperschaften ist das Angebot jetzt noch ausreichend, es zeichnen sich aber erste Engpässe ab. In 30 Kreisen und kreisfreien Städten ist das Angebot bereits jetzt nicht mehr ausreichend (s. Grafik auf S. 289 )
• Es gibt ein Ost-West-Gefälle (nicht nur bei der Bewertung über die Kennzahl häuslich versorgte Pflegebedürftige je Platz - s. Seite 121 ), sondern auch bei der mit weiteren Daten und den Befragungsergebnissen gewichteten Darstellung (s. Seite 290).
• Insgesamt scheint die Kurzzeitpflege die ihr zugedachte Funktion, bei Pflegebeginn oder nach Krankenhausaufenthalten die besondere Krisensituation zu überbrücken, noch weitgehend zu erfüllen. Mit zunehmender Auslastung der vollstationären Einrichtungen und sinkenden zweckgebundenen Kapazitäten für Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird es jedoch zunehmend schwieriger, freie Kurzzeitpflegeplätze zu finden. Zur Sicherstellung der ambulanten pflegerischen Versorgung ist es daher unbedingt erforderlich, die Rahmenbedingungen für die Kurzzeitpflege zu verbessern.
…
Quelle und weitere Informationen:
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentense ... 17-527.pdf
"Kurzzeitpflege in Nordrhein-Westfalen - Wissenschaftliche Studie zum Stand und zu den Bedarfen"
informiert und u.a. ausgeführt:
Ergebnisse der Studie
• Von den 53 Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen verfügen 15 über ein jetzt und in naher Zukunft ausreichendes Angebot, bei 8 Gebietskörperschaften ist das Angebot jetzt noch ausreichend, es zeichnen sich aber erste Engpässe ab. In 30 Kreisen und kreisfreien Städten ist das Angebot bereits jetzt nicht mehr ausreichend (s. Grafik auf S. 289 )
• Es gibt ein Ost-West-Gefälle (nicht nur bei der Bewertung über die Kennzahl häuslich versorgte Pflegebedürftige je Platz - s. Seite 121 ), sondern auch bei der mit weiteren Daten und den Befragungsergebnissen gewichteten Darstellung (s. Seite 290).
• Insgesamt scheint die Kurzzeitpflege die ihr zugedachte Funktion, bei Pflegebeginn oder nach Krankenhausaufenthalten die besondere Krisensituation zu überbrücken, noch weitgehend zu erfüllen. Mit zunehmender Auslastung der vollstationären Einrichtungen und sinkenden zweckgebundenen Kapazitäten für Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird es jedoch zunehmend schwieriger, freie Kurzzeitpflegeplätze zu finden. Zur Sicherstellung der ambulanten pflegerischen Versorgung ist es daher unbedingt erforderlich, die Rahmenbedingungen für die Kurzzeitpflege zu verbessern.
…
Quelle und weitere Informationen:
https://www.landtag.nrw.de/Dokumentense ... 17-527.pdf
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NRW: Zu wenig Plätze in der Kurzzeitpflege
Rheinische Post vom 20.02.2018:
NRW: Zu wenig Plätze in der Kurzzeitpflege
Düsseldorf. Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen beklagt einen Mangel an Kurzzeitpflegeplätzen. Zur Stabilisierung der häuslichen Pflege und zur Entlastung pflegender Angehöriger sei eine "verlässliche Versorgung" in der stationären Kurzzeitpflege notwendig, teilte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) gestern dem Gesundheitsausschuss des Landtags mit. Eine Studie der Landesregierung habe ergeben, dass es "zunehmend schwieriger" werde, in NRW freie Plätze in der Kurzzeitpflege zu finden.
… (weiter lesen unter) …. http://www.rp-online.de/politik/nrw-zu- ... -1.7408351
NRW: Zu wenig Plätze in der Kurzzeitpflege
Düsseldorf. Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen beklagt einen Mangel an Kurzzeitpflegeplätzen. Zur Stabilisierung der häuslichen Pflege und zur Entlastung pflegender Angehöriger sei eine "verlässliche Versorgung" in der stationären Kurzzeitpflege notwendig, teilte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) gestern dem Gesundheitsausschuss des Landtags mit. Eine Studie der Landesregierung habe ergeben, dass es "zunehmend schwieriger" werde, in NRW freie Plätze in der Kurzzeitpflege zu finden.
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Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen steigt
Neuss-Grevenbroicher Zeitung am 8. Mai 2018:
Kaarst
Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen steigt
Kaarst. Im Sozialausschuss wurde jetzt über die aktuelle Situation sowie die Entwicklung in der Pflege diskutiert. Ältere Menschen wollen länger in den eigenen vier Wänden bleiben, der Fachkräftemangel verschärft sich.
Von Rudolf Barnholt
Anneli Palmen (SPD), Vorsitzende des Sozialausschusses, weiß, dass die Pflegebedarfsplanung eine komplizierte Angelegenheit ist: "Wir sind mit diesem Thema längst noch nicht am Ende." Das Thema wurde jetzt gründlich diskutiert. Neben den Ausschussmitgliedern beteiligten sich daran auch Markus Leßmann und Dirk Suchanek vom zuständigen Landesministerium. Patentlösungen gab es keine, aber eine Tendenz wurde erkennbar: Mit dem Bau eines vierten Altenpflegeheims ist es nicht getan, stattdessen sind innovative Lösungen gefragt. Ein zentrales Problem ist der Pflegekräftemangel.
… (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/nrw/staedte/kaa ... -1.7561597
Kaarst
Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen steigt
Kaarst. Im Sozialausschuss wurde jetzt über die aktuelle Situation sowie die Entwicklung in der Pflege diskutiert. Ältere Menschen wollen länger in den eigenen vier Wänden bleiben, der Fachkräftemangel verschärft sich.
Von Rudolf Barnholt
Anneli Palmen (SPD), Vorsitzende des Sozialausschusses, weiß, dass die Pflegebedarfsplanung eine komplizierte Angelegenheit ist: "Wir sind mit diesem Thema längst noch nicht am Ende." Das Thema wurde jetzt gründlich diskutiert. Neben den Ausschussmitgliedern beteiligten sich daran auch Markus Leßmann und Dirk Suchanek vom zuständigen Landesministerium. Patentlösungen gab es keine, aber eine Tendenz wurde erkennbar: Mit dem Bau eines vierten Altenpflegeheims ist es nicht getan, stattdessen sind innovative Lösungen gefragt. Ein zentrales Problem ist der Pflegekräftemangel.
… (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/nrw/staedte/kaa ... -1.7561597
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Auszeit von der Pflege für pflegende Angehörige
vdek informiert: Auszeit von der Pflege für pflegende Angehörige
(Berlin, 25. Juli 2018) Pflegende Angehörige können bei der häuslichen Pflege entlastet werden, wenn sie in Urlaub fahren, krank sind oder an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. Die Pflegekasse beteiligt sich dann mit einem Zuschuss an den nachgewiesenen Kosten für die Vertretung des pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege), teilte der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit. Ein Zuschuss ist auch möglich, wenn sich der Pflegebedürftige vorübergehend in einer geeigneten Pflegeeinrichtung befindet oder mit dem pflegenden Angehörigen in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen wird (Kurzzeitpflege).
„Innerhalb eines Kalenderjahres hat ein pflegender Angehöriger sowohl Anspruch auf Verhinderungspflege als auch auf Kurzzeitpflege. Am besten ist es, sich im Vorhinein mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen und abzuklären, welche Leistung im Einzelfall die optimale Versorgungsform ist“, sagt vdek-Pressesprecherin Michaela Gottfried.
Verhinderungspflege: „Ersatzfrau“ oder „Ersatzmann“ vertritt den pflegenden Angehörigen
Bei der Verhinderungspflege beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Zuschuss an den nachgewiesenen Kosten für die Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. Maximal 1.612 Euro stehen hier pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur, wenn der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und von der Pflegeperson bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung betreut wurde. Für die Zeit seiner Abwesenheit beauftragt der pflegende Angehörige ambulante Dienste, Verwandte oder Nachbarn mit der Betreuung des Pflegebedürftigen zu Hause.
Kurzzeitpflege: Der Pflegebedürftige wird vorübergehend in einer Einrichtung betreut
Wenn der Pflegebedürftige (mindestens Pflegegrad 2) vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut wird, beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Zuschuss von bis zu 1.612 Euro für längstens acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Zuschuss kann um nicht in Anspruch genommene Leistungen aus der Verhinderungspflege erhöht werden. Auch Pflegebedürftige, die in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen – und dort entweder im Zimmer des Angehörigen oder in einem eigenen Raum gepflegt werden – haben Anspruch auf Kurzzeitpflege.
„Es ist wichtig zu wissen, dass sich die Pflegekasse ausschließlich an den pflegebedingten Aufwendungen beteiligt. Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige dagegen selbst aufkommen“, betont Gottfried. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung rechnet die pflegebedingten Aufwendungen direkt mit der gesetzlichen Pflegekasse ab. Über die Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhält der Pflegebedürftige eine separate Rechnung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung.
Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt
Wenn pflegende Angehörige ihre Auszeit von der Pflege planen, stellt sich auch die Frage des Pflegegeldbezugs in dieser Zeit: Während der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld für den Pflegebedürftigen zur Hälfte weitergezahlt.
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist Interessenvertretung und Dienstleistungsunternehmen aller sechs Ersatzkassen, die zusammen nahezu 28 Millionen Menschen in Deutschland versichern:
- Techniker Krankenkasse (TK)
- BARMER
- DAK-Gesundheit
- KKH Kaufmännische Krankenkasse
- hkk - Handelskrankenkasse
- HEK – Hanseatische Krankenkasse
Quelle: Pressemitteilung vom 25.07.2018
Michaela Gottfried
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Pressesprecherin, Abteilungsleiterin Kommunikation
Askanischer Platz 1
10963 Berlin
Tel.: 0 30 / 2 69 31 – 12 00
Fax: 0 30 / 2 69 31 - 29 15
Mobil: 01 73 / 25 13 13 3
michaela.gottfried@vdek.com
www.vdek.com
(Berlin, 25. Juli 2018) Pflegende Angehörige können bei der häuslichen Pflege entlastet werden, wenn sie in Urlaub fahren, krank sind oder an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. Die Pflegekasse beteiligt sich dann mit einem Zuschuss an den nachgewiesenen Kosten für die Vertretung des pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege), teilte der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit. Ein Zuschuss ist auch möglich, wenn sich der Pflegebedürftige vorübergehend in einer geeigneten Pflegeeinrichtung befindet oder mit dem pflegenden Angehörigen in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen wird (Kurzzeitpflege).
„Innerhalb eines Kalenderjahres hat ein pflegender Angehöriger sowohl Anspruch auf Verhinderungspflege als auch auf Kurzzeitpflege. Am besten ist es, sich im Vorhinein mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen und abzuklären, welche Leistung im Einzelfall die optimale Versorgungsform ist“, sagt vdek-Pressesprecherin Michaela Gottfried.
Verhinderungspflege: „Ersatzfrau“ oder „Ersatzmann“ vertritt den pflegenden Angehörigen
Bei der Verhinderungspflege beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Zuschuss an den nachgewiesenen Kosten für die Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. Maximal 1.612 Euro stehen hier pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur, wenn der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und von der Pflegeperson bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung betreut wurde. Für die Zeit seiner Abwesenheit beauftragt der pflegende Angehörige ambulante Dienste, Verwandte oder Nachbarn mit der Betreuung des Pflegebedürftigen zu Hause.
Kurzzeitpflege: Der Pflegebedürftige wird vorübergehend in einer Einrichtung betreut
Wenn der Pflegebedürftige (mindestens Pflegegrad 2) vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut wird, beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Zuschuss von bis zu 1.612 Euro für längstens acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Zuschuss kann um nicht in Anspruch genommene Leistungen aus der Verhinderungspflege erhöht werden. Auch Pflegebedürftige, die in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen – und dort entweder im Zimmer des Angehörigen oder in einem eigenen Raum gepflegt werden – haben Anspruch auf Kurzzeitpflege.
„Es ist wichtig zu wissen, dass sich die Pflegekasse ausschließlich an den pflegebedingten Aufwendungen beteiligt. Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige dagegen selbst aufkommen“, betont Gottfried. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung rechnet die pflegebedingten Aufwendungen direkt mit der gesetzlichen Pflegekasse ab. Über die Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhält der Pflegebedürftige eine separate Rechnung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung.
Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt
Wenn pflegende Angehörige ihre Auszeit von der Pflege planen, stellt sich auch die Frage des Pflegegeldbezugs in dieser Zeit: Während der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld für den Pflegebedürftigen zur Hälfte weitergezahlt.
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist Interessenvertretung und Dienstleistungsunternehmen aller sechs Ersatzkassen, die zusammen nahezu 28 Millionen Menschen in Deutschland versichern:
- Techniker Krankenkasse (TK)
- BARMER
- DAK-Gesundheit
- KKH Kaufmännische Krankenkasse
- hkk - Handelskrankenkasse
- HEK – Hanseatische Krankenkasse
Quelle: Pressemitteilung vom 25.07.2018
Michaela Gottfried
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Pressesprecherin, Abteilungsleiterin Kommunikation
Askanischer Platz 1
10963 Berlin
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Fax: 0 30 / 2 69 31 - 29 15
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