Bundesgerichtshof
Wahrscheinlichkeitsangaben im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung vor einer ärztlichen Behandlung haben sich grundsätzlich nicht an den in Beipackzetteln für Medikamente verwendeten Häufigkeitsdefinitionen des Medical Dictionary for Regulatory Activities zu orientieren. Dies gilt auch, wenn die Wahrscheinlichkeitsangaben in einem (schriftlichen) Aufklärungsbogen enthalten sind.
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. Januar 2019 - VI ZR 117/18 - >>> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1
+++
Die Ärzte Zeitung berichtete am 26.04.2019 zum Urteil:
Bundesgerichtshof
Keine Patientenaufklärung bis der Schädel brummt!
Ärzte müssen die Patientenaufklärung verständlich gestalten - und "den allgemeinen Sprachgebrauch" nutzen, urteilte der Bundesgerichtshof. So streng wie beim Beipackzettel muss die Formulierung also nicht geregelt sein. ... > http://ods-mailing.springer-sbm.com/d-r ... &tags=test
Siehe auch unter > https://dejure.org/ext/5ae5ebb1cfd1e682b1bbea6e2f310624
Anforderungen an Wahrscheinlichkeitsangaben vor einer ärztlichen Behandlung
Moderator: WernerSchell
-
- Administrator
- Beiträge: 25273
- Registriert: 18.05.2003, 23:13