Erstfassung
Mein Bruder Josef Eckl wurde 1942 geboren. Er war taubstumm.
Bereits im Vorschulalter besucht er die Schule der Taubstummenanstalt in Hohenwarth bei Pfaffenhofen gegangen. Dort und in der Berufsausbildung des Bayerischen Landesverbandes für Gehörgeschädigte in München verbracht er die gesamte Schulzeit und Lehrzeit, bis zum Alter von 21 Jahren.
Während der Ferien kam er nach Hause nach Burghausen, Oberbayern.
Er konnte natürlich viele Worte vom Mund ablesen und ich konnte mich mit ihm ziemlich gut in der Taubstummen-Zeichensprache verständigen. Das war nicht einfach. Für andere Leute, die nicht ständig im Kontakt mit ihm waren, war das praktisch nicht möglich.
Nach seiner Ausbildung in München war er in unserem Elternhaus in Burghausen. Es war ein harmonisches Familienleben. Innerhalb unserer Familie gab es keine Probleme. Soweit möglich war alles geregelt. Mein Bruder und ich würden später unser Elternhaus zu gleichen Teilen erben. Ich würde mich um meinen Bruder kümmern, das war selbstverständlich, darüber gab es keine Fragen oder Diskussionen.
Mein Bruder lebte dort zufrieden und problemlos, bis zum Tod unseres Vaters und dann unserer Mutter in 1985.
Dann benötigte mein Bruder Josef meine Hilfe. Ich dachte an folgende Maßnahmen:
1. Er war immer sehr freundlich, aber er war zu gutgläubig. Er unterschrieb bedenkenlos alles, was man ihm vorlegte. Es wäre ein leichtes, ihn auszunutzen und zu betrügen.
Meine Eltern waren sehr sparsam und hatten soweit möglich gut vorgesorgt für meinen Bruder: Er konnte über ein ansehnliches Barvermögen verfügen sowie über seine Wohnung im Elternhaus und eine zusätzliche Eigentumswohnung.
Ich mußte ihn deshalb vor Betrügern schützen, die an sein Geld und an seine Wohnungen gelangen wollten
2. Bisher hatte ihn unsere Mutter liebevoll versorgt. Nach ihrem Tod mußte er sich plötzlich selbst verpflegen. Mittagessen selber kochen konnte er nicht, weil er keine Anleitung dazu bekommen hatte. Es war also erforderlich, für gute Verpflegung zu sorgen.
3.Er hatte kaum Kontakt mit seinen Nachbarn oder anderen Menschen, lediglich mit ebenfalls taubstummen Freunden, zu deren treffen in der Umgebung der Stadt er immer gerne fuhr. Ich mußte dafür sorgen, daß er soziale Kontakte bekam.
4. Es war notwendig, aktive Gesundheitsvorsorge für und mit ihm durchzuführen. Ein Grund dafür war schon, daß er Augenprobleme hatte und bereits stark kurzsichtig war. Es war wohl auch zumindest manchmal notwendig, ihn bei Arztbesuchen zu unterstützen und zu begleiten.
5. Eventuell wäre auch eine Hilfe in seiner Wohnung gut, evtl. eine Zugehfrau, die ihm bei der Reinigung seiner Wohnung hilft, solange er in Burghausen wohnt.
Da ich selbst zu der Zeit mit meiner Familie in Regensburg wohnte und auch jetzt noch wohne, konnte ich selbst nicht die Zeit aufbringen, die mein Bruder täglich gebraucht hätte.
Es war jedoch selbstverständlich, daß ich mich um ihn kümmere, ihm helfe, für ihn sorge. Ich sah darin kein grundsätzliches Problem.
Für den Punkt 1 beantragte ich deshalb sofort beim Vormundschaftsgericht in Altötting eine Pflegschaft, wie das damals hieß.
Für den Punkt 2 hatte ich gleich vorgesehen, „Essen auf Räder“ für ihn zu organisieren.
Für den Punkt 3 hatte er zwar Kontakt mit taubstummen Freunden, mit denen er sich gerne traf. Es gab aber nur wenige Treffen dieser Gruppe pro Jahr, das war viel zu wenig.
Mit Hilfe des Bayerischen Landesverbandes für Gehörgeschädigte in München hatte ich für ihn für sein längerfristiges Wohlergehen schnell die Möglichkeit geschaffen, nach Wasserburg zu einer Gruppe von anderen Leuten mit ähnlichen körperlichen Problemen zu kommen. Sein Platz dort war schon reserviert. Dort hätte er Betreuung, sozialen Kontakt mit anderen Menschen, Verpflegung und alles weitere Nötige gehabt. Vor allem sozialen Kontakt mit anderen Menschen und auch geistige Anregung, so wie jeder Mensch es braucht. Für Taubstumme ist das noch erheblich wichtiger als für Nicht-Taubstumme.
Auch eine Arbeitsmöglichkeit war für ihn dort gegeben. Verdienst aus seiner Arbeit war jedoch unwichtig, da er materiell abgesichert war und zur Wahrung seines Lebensstandards keinen Arbeitsverdienst benötigte.
Alternativ hätte auch in Burghausen die Möglichkeit einer organisierten Betreuung bestanden, auch dies hätte mit Hilfe des Bayerischen Landesverbandes für Gehörgeschädigte in München bereitgestellt werden.
Zunächst war ich nicht sicher, was am besten für meinen Bruder sei.
Alles dieses für meinen Bruder schnell zu organisieren war auch nicht leicht. Nachdem ich aber alles sehr bald schon organisiert hatte, wäre die weitere Sorge und Betreuung für ihn einfach gewesen und auch bei der Verwaltung der Pflegschaft mit dem Vormundschaftsgericht erwartete ich keine Probleme.
Leider vergab das Vormundschaftsgericht Altötting die Pflegschaft/Betreuung aber an einen Fremdbetreuer.
Ich kannte den Pfleger/Betreuer meines Bruders vorher nicht. Er ist zwar ein Verwandter, ein Cousin, aber wir kannten uns nicht. Für mich war er ein Fremder, den ich erst während der Probleme mit der Betreuung kennen lernte.
Anfangs dachte ich noch, wenn er sich wirklich um meinen Bruder kümmert, würde es auch in Ordnung sein.
Ich wußte aber nicht ob er guter Mensch war, der meinem Bruder helfen wollte, der ihn tatsächlich betreuen würde, oder ob es ihm nur um das Betreuungsgeschäft ging.
Aber bald begannen die Probleme.
Ja, wo soll ich jetzt anfangen, wo aufhören?
Es ist so viel passiert. Es gab so viele Probleme. Das Vormundschaftsgericht blockte nur ab.
Was auch immer ich jetzt schreibe, es wird unvollständig sein, die tatsächliche Situation nur undeutlich schildern können.
Im folgenden einige ausgewählte Punkte:
Ich fragte beim Vormundschaftsgericht nach, warum ich mich denn nicht um meinen Bruder kümmern darf. Es gab es keine klare Antwort, es wurde nur einiges angedeutet:
Ein Grund sei das Haus, in dem mein Bruder wohnte, denn es gehört uns beiden gemeinsam.
Ich habe diesen Grund nie verstanden. Ich bin im Gegenteil der Meinung, daß es äußerst vorteilhaft ist, wenn der Betreuer Miteigentümer des Besitzes des Betreuten ist. Denn dieser Betreuer wird sich besonders gut um das Vermögen des Betreuten kümmern.
Wie katastrophal schlimm es sein kann, wenn der Betreuer eben kein Interesse an guter Vermögensverwaltung hat, das zeigte der Betreuer meines Bruders leider während der Zeit der Betreuung auf eindrucksvolle Weise.
Ein weitere Grund sei, so wurde mir gesagt, daß ich mich nicht um meinen Bruder kümmern würde, weil ich doch in Regensburg wohne.
Ich vermute, daß der Cousin meines Bruder so behauptet hat und das Vormundschaftsgericht hat diese Behauptung übernommen
Jedoch wurde während der gesamten Dauer der Betreuung nie behauptet, daß ich ungeeignet zur Betreuung meines Bruders wäre.
Aber auch der rechtliche Betreuer meines Bruders wohnt nicht in seiner Nähe, sondern in Hirschhorn (in der Nähe von Eggenfelden). So kam er nur ein Mal pro Woche stundenweise in die Wohnung zu meinem Bruder nach Burghausen. Wäsche waschen. Putzen. Sonst nichts. Keine persönliche Betreuung. Zu meinem Bruder konnte er keinen persönlichen Kontakt aufbauen.
Er hat rigoros dafür gesorgt, daß mein Bruder allein bleiben mußte. Er hat alles verhindert, was ich für meinen Bruder bereits vorbereitet hatte, Aufenthalt in einer Gruppe, wirkliche Betreuung.........Verpflegungsdienst
Er hat auch versucht, meinen Bruder und mich auseinander zu bringen.
So mußte mein Bruder Josef allein bleiben. Keine sozialen Kontakte, keine geistige Anregung. Für einen Taubstummen ist diese Situation besonders entsetzlich. Dementsprechend kann man auch im Nachhinein feststellen daß seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Laufe der Jahre deutlich abgenommen haben.
Der Betreuer hat sich nicht ums Essen gekümmert, mein Bruder mußte sich selbst verpflegen, mehr schlecht als recht, mit Fertiggerichten zum Warm machen, Dosen aufwärmen....
Ich habe keine Gesundheitsvorsorge durch den Betreuer bemerkt, während der ganzen Zeit der rechtlichen Betreuung.
Schon sehr bald war es für mich offensichtlich, daß er sich nicht um meinen Bruder Josef kümmert.
Ich habe diese Tatsache dem Vormundschaftsgericht mitgeteilt und dort beanstandet, wieder und wieder. Allerdings ohne jeden Erfolg. Meistens antwortet das Vormundschaftsgericht auf derartige Informationen überhaupt nicht.
Falsche Abrechnungen des Betreuers. Wenn es zu offensichtlich war, ist es auch vorgekommen, daß Falschabrechnungen dann korrigiert wurden.
Lügen des rechtlichen Betreuers beim Vormundschaftsgericht. Ich habe mich darüber beim Vormundschaftsgericht beklagt. Aber meistens antwortet das Vormundschaftsgericht auf derartige Informationen überhaupt nicht.
Ich bin dazu übergegangen, den Schriftverkehr mit dem Betreuer nur noch über das Vormundschaftsgericht abzuwickeln.
Nach Jahren der mangelhaften Betreuung habe ich wieder mal gesehen, wie schlecht es meinem Bruder geht. Ich habe es dem Vormundschaftsgericht mitgeteilt, in der Hoffnung auf Abhilfe und Besserung. Die Antwort war, ich solle doch meien Bruder besuchen, dann würde ich sehen, daß alles in Ordnung sei.
Ich habe diese Antwort als beleidigend empfunden. Ich kann meinem Bruder nicht helfen, wenn es das Vormundschaftsgericht verhindert. Ich habe dann meine Versuche praktisch eingestellt, kaum mehr geschrieben.
Mir wurde immer wieder gesagt, daß ich mich nicht um meinen Bruder kümmere. So auch hier. Aber was will das Vormundschaftsgericht damit eigentlich sagen? Wenn man sich nicht um den Bruder kümmert, dann darf der Betreuer alles machen, braucht sich nicht um dessen Wohlergehen kümmern?
In 1985 bestätigt der Betreuer:
„Josef Eckl versorgt seinen kleinen Haushalt vollkommen und tadellos allein. Er kocht sich teilweise selbst oder er geht zum Essen. Daß sein Haus unter seiner Hand in einem sehr ordentlichen Zustand ist,....“
Richtig. Ich selbst habe nie etwas anderes behauptet.
In einer gutachtlichen Stellungnahme (Aktenseite 636 bis 641) heißt es dann aber:
„So habe er (der Betreuer) jetzt in Erfahrung gebracht, daß sein Cousin die Taubstummensprache nie habe erlernen können, da er zwei Jahre zu früh von der Schule in Ottobrunn, die er damals besucht habe, genommen worden sei. Die Kosten für die damalige Schulgebühr seien wohl zu hoch gewesen. Der spätere Versuch dass Herr Eckl die Taubstummensprache hätte erlernen können, sei dann deswegen fehlgeschlagen, weil er schon viel zu alt dafür gewesen sei.“
„... weil das rechte Auge schon von Kindheit an blind gewesen sei und eine Sehminderung auf dem linken Auge von jetzt über 60% bestünde.“
Die Gebärdensprache hat Herr Eckl offensichtlich nie erlernt“
Der rechtliche Betreuer Michael Eckl wußte sicherlich sehr wenig über meinen Bruder, über seine Ausbildung. Er konnte keinen persönlichen Kontakt zu ihm aufbauen. Aber er wußte soviel, daß seine Aussagen falsch waren. Bewußt und absichtlich falsch.
ICH BIN EMPÖRT.
Es tut mir weh, was hier alles über meinen Bruder gesagt und geschrieben wurde.
Ich habe das Vormundschaftsgericht inzwischen informiert über die falschen Aussagen des Betreuers. Ohne Erfolg.
Der Betreuer scheint sich Vorteile aus der überaus herab würdigenden Beurteilung meines Bruders erwartet zu haben.
Im Anschluß an diese Stellungnahme wurde der Betreuungsumfang weiter erhöht.
Soweit ich feststellen konnte, umfaßte die Betreuung zuletzt:
Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitsfürsorge
Abschluß, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages
(Anmerkung: Ich habe keine Ahnung was und wofür dieser Vertrag war)
Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post
Entscheidung über Fernmeldeverkehr
(Was wurde da entschieden?)
Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen
Wohnungsangelegenheiten
Zitat des Betreuers am 9. Juli 1985
„Zu dem Vorwurf, daß ich mich für meine Pflegschaft bezahlen lasse, teile ich mit, daß alle Arbeiten und Angelegenheiten, die ich für meinen Mündel erledige, von mir ohne Entgelt verrichtet werden.“
Tatsache ist daß er von Anfang an von meinem Bruder Geld verlangt und erhalten hat.
Mein Eindruck während der gesamten Zeit der Betreuung war, daß es ihm nur um das Geld aus dem Betreuungsgeschäft ging. Um meinen Bruder hat er sich so wenig wie möglich gekümmert.
Im März 2006 verstarb mein Bruder Josef.
Als Erbe mußte mir das Vormundschaftsgericht Einsicht in die Akten gewähren.
Ich hatte eine große Anzahl von Ungereimtheiten und auch offensichtlich bewußt falschen Abrechnungen festgestellt:
Brief vom 6. 7. 2006
Brief vom 8. 8. 2006
Brief vom 7. 11. 2006
Beschluß des Vormundschaftsgericht vom 29.11.2006: Einzelne Forderungen des Betreuers reduziert. Auf die vielen Ungereimtheiten und Beanstandungen geht man überhaupt nicht ein. Das ist erfahrungsgemäß üblich beim Vormundschaftsgericht.
Eine neue, korrekte Abrechnung des Vormundschaftsgericht liegt noch nicht vor.
Daraufhin sehe ich mich gezwungen, Beschwerde einzulegen, mein Brief vom 11.12.2006
Brief des Vormundschaftsgericht vom 22.1.2007
Beschluß des Landgerichtes Traunstein vom 15.2.2007:
Dem Beschluß liegt eine unvollständige, von mir nicht kontrollierbare Abrechnung des Vormundschaftsgericht zugrunde.
Viele meiner Einwände werden ignoriert.
An der Beschwerdeverhandlung beim Landgericht Traunstein konnte/durfte ich nicht teilnehmen
Der Angelegenheit wurde vom Gericht intern abgehandelt. Meine Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Zu einigen Punkten, die ich vor dem Vormundschaftsgericht beanstandet habe, wird in dem Beschluß des Landgerichtes Traunstein behauptet, daß ich diese Punkte nicht beanstandet hätte.
Ist das ein eingespieltes System?
Erst werden falsche Angaben zugrunde gelegt.
Meine Einwände werden nicht beantwortet.
Die Beschwerde wird ohne meine Teilnahme abgehandelt. Meine Teilnahme, mit der ich berichtigen könnte, wird verhindert.
Dann wird weitere Beschwerde nicht zugelassen.
In meinem Brief vom 2. April habe ich einige der schon im vorigen Jahr beanstandete Mängel wiederholt. Vielleicht antwortet das Vormundschaftsgericht nun doch darauf.
Frage an das FORUM:
Kann ich meine oben erwähnte Briefe als doc oder pdf-Datei senden, die Briefe des Gerichtes als JPEG-Datei?
Das VMG verhinderte die wirkliche Betreuung meines Bruders
Moderator: WernerSchell
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Re: Das VMG verhinderte die wirkliche Betreuung meines Brude
Alfred Eckl hat geschrieben:
Im März 2006 verstarb mein Bruder Josef.
Als Erbe mußte mir das Vormundschaftsgericht Einsicht in die Akten gewähren.
Ich hatte eine große Anzahl von Ungereimtheiten und auch offensichtlich bewußt falschen Abrechnungen festgestellt:
Brief vom 6. 7. 2006
Brief vom 8. 8. 2006
Brief vom 7. 11. 2006
Beschluß des Vormundschaftsgericht vom 29.11.2006: Einzelne Forderungen des Betreuers reduziert. Auf die vielen Ungereimtheiten und Beanstandungen geht man überhaupt nicht ein. Das ist erfahrungsgemäß üblich beim Vormundschaftsgericht.
Eine neue, korrekte Abrechnung des Vormundschaftsgericht liegt noch nicht vor.
Daraufhin sehe ich mich gezwungen, Beschwerde einzulegen, mein Brief vom 11.12.2006
Brief des Vormundschaftsgericht vom 22.1.2007
Beschluß des Landgerichtes Traunstein vom 15.2.2007:
Dem Beschluß liegt eine unvollständige, von mir nicht kontrollierbare Abrechnung des Vormundschaftsgericht zugrunde.
Viele meiner Einwände werden ignoriert.
An der Beschwerdeverhandlung beim Landgericht Traunstein konnte/durfte ich nicht teilnehmen
Der Angelegenheit wurde vom Gericht intern abgehandelt. Meine Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Soweit ich weiß, kann das LG gar nicht die Weitere Beschwere nicht zulassen, es sei denn es handelt sich um Vergütungssachen. Hier müsste man prüfen (lassen), ob man sich ans BGH oder ans Bundesverfassungsgericht wenden kann. Der Betreuer ist bei Tod des Betreuten zu einer detaillierten Schlussabrechung für den gesamten Betreuungszeitraum verpflichtet, auch wenn er von der Rechnungslegung befreit war. Wenn der Betreuer sich ggf. zu unrecht hat vergüten lassen ist dies ein Vermögensschaden. Der Betreuer haftet für Vermögensschäden auch gegenüber den Erben (§ 1922 BGB). Das von betreuungsrechtlichen Verfahren unabhängige zivilrechtliche Verfahren gegen den Betreuer sollte bei vorhandenem Anspruch am besten innerhalb von 3 Jahren nach Kenntnis des Anspruchs eröffnet werden. Für die Dauer des Betreuungsverhältnisses ist die Verjährungsfrist auf jeden Fall gehemmt (§ 207 BGB). Danach beträgt die Verjährungsfrist mindestens 3 Jahre nach Kenntnis des Anspruchs, wahrscheinlich sogar 30 Jahre. Geeignete Anwälte finden sich unter www.gelbeseiten.de und den Suchwörter "Rechtsanwalt" und „Schadensersatzrecht“ oder "Schadenersatz“ oder „Haftungs- und Gefährdungsrecht (Schwerpunkt)“ oder „Haftung“ oder „Vermögensrecht“ oder „Erbrecht“. Ggf. kann Beratungs- und Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragt werden.