Änderungskündigung - Probleme beim Nachtdienst
Ich habe einige Fragen an Sie:
in unserem Haus gibt es Mitarbeiter mit unterschiedlichen Verträgen in der Pflege:
- reine Nachtwachenverträge (Dauernachtwachen)
- normale Verträge ohne Dienstzeiten
- 3 Schichtverträge ( werden seit 5 Jahren nur noch gegeben)
da jetzt einige Mitareiter mit Nachtdienstverträgen ausscheiden, übernehmen die MA mit 3 Schichtverträgen mehr Nachtdienste. MA mit normalen Verträgen lehnen Nachtdienst ab. Es liegen uns jetzt schon mehrere ärztliche Bescheinigungen einzelner MA vor, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Nachtdienst mehr machen sollen.
Auf einigen Stationen haben wir Probleme den Nachtdienst zu besetzen.
Hier nun meine Fragen:
- wie ist das bei Ihnen geregelt, welche Verträge gibt es?
- haben Sie Erfahrungen mit Verträgen betriebsbedingt zu ändern Änderungskünigung)
- was ist dabei zu beachten (Rechtliche Grundlagen)
Unser Betriebsrat ist gegen diese Möglichkeit, sieht eine bessere Lösung darin Mitarbeiter im Haus (auch fachübergreifend) zu versetzen.
Freue mich über Rückmeldungen
MfG Mohrneitz
Änderungskündigung - Probleme beim Nachtdienst
Moderator: WernerSchell
Hier nun meine Fragen:
- wie ist das bei Ihnen geregelt, welche Verträge gibt es?
- haben Sie Erfahrungen mit Verträgen betriebsbedingt zu ändern Änderungskünigung)
- was ist dabei zu beachten (Rechtliche Grundlagen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch in unserer Einrichtung werden gerade alle Dienste umstrukturiert. Bisher hatte unsere Einrichtung Dauernachtdienste, diese wurden zum 01.04.08 abgeschafft. Alle Mitarbeiter haben jetzt einen Zusatz zum Dienstvertrag unterschrieben, das sie im Dreischichtsyystem eingesetzt werden können. Die Dauernachtwachen erhielten Änderungskündigungen zum oben genannten Termin. Der Dienstgeber hat dies im Rahmen einer Unternehmerischen Entscheidung begründet.
Mit freundlichen Grüßen
R.Koep
- wie ist das bei Ihnen geregelt, welche Verträge gibt es?
- haben Sie Erfahrungen mit Verträgen betriebsbedingt zu ändern Änderungskünigung)
- was ist dabei zu beachten (Rechtliche Grundlagen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch in unserer Einrichtung werden gerade alle Dienste umstrukturiert. Bisher hatte unsere Einrichtung Dauernachtdienste, diese wurden zum 01.04.08 abgeschafft. Alle Mitarbeiter haben jetzt einen Zusatz zum Dienstvertrag unterschrieben, das sie im Dreischichtsyystem eingesetzt werden können. Die Dauernachtwachen erhielten Änderungskündigungen zum oben genannten Termin. Der Dienstgeber hat dies im Rahmen einer Unternehmerischen Entscheidung begründet.
Mit freundlichen Grüßen
R.Koep
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Änderungskündigung kaum vermeidbar
Hallo,
wenn es (grundsätzlich nachvollziehbare) betriebliche Gründe für die angesprochenen Änderungsnotwendigkeiten gibt, sind Änderungskündigungen wohl nicht vermeidbar. Dies schließt natürlich nicht aus, dass sich die Betroffenen bzw. die Arbeitnehmervertretung für die Beibehaltung der bisherigen Situation oder für andere günstiger erscheinenden Lösungen einsetzt.
Wenn es aber hart und hart kommt, werden Änderungskündigungen kaum vermeidbar sein.
Gruß
Herbert Kunst
wenn es (grundsätzlich nachvollziehbare) betriebliche Gründe für die angesprochenen Änderungsnotwendigkeiten gibt, sind Änderungskündigungen wohl nicht vermeidbar. Dies schließt natürlich nicht aus, dass sich die Betroffenen bzw. die Arbeitnehmervertretung für die Beibehaltung der bisherigen Situation oder für andere günstiger erscheinenden Lösungen einsetzt.
Wenn es aber hart und hart kommt, werden Änderungskündigungen kaum vermeidbar sein.
Gruß
Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG nach dem ´ultima-ration-Prinzip`
ARBEITSRECHT ZUM AUFWÄRMEN: "Ä" WIE ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG
Eine Kündigung, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist nach dem "ultima-ration-Prinzip" nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Sonst würde sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Ein milderes Mittel, das oft zu leichtfertig übersehen wird, ist die Änderungskündigung.
Nachricht Online lesen:
http://www.haufe.de/recht/newsDetails?n ... d=00954390
Quelle: Mitteilung vom 26.02.2009
Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG
Hindenburgstr. 64, 79102 Freiburg
Telefon: 0761/3683-0
E-Mail: online@haufe.de
Internet: http://www.haufe.de
Eine Kündigung, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist nach dem "ultima-ration-Prinzip" nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Sonst würde sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Ein milderes Mittel, das oft zu leichtfertig übersehen wird, ist die Änderungskündigung.
Nachricht Online lesen:
http://www.haufe.de/recht/newsDetails?n ... d=00954390
Quelle: Mitteilung vom 26.02.2009
Rudolf Haufe Verlag GmbH & Co. KG
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Telefon: 0761/3683-0
E-Mail: online@haufe.de
Internet: http://www.haufe.de