Psychiatrie ohne Zwang - Tagung 22./23.11.2013

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Psychiatrie ohne Zwang - Tagung 22./23.11.2013

Beitrag von WernerSchell » 22.11.2013, 08:13

Psychiatrie ohne Zwang –
Was ist das?


Konferenz, 22./23. November 2013
Tagungsort Universität Essen
Blaues Gebäude V15
Raum V15 R01 H90


Trotz der Forderung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach rechtlicher Gleichstellung ist im psychiatrischen Bereich weiterhin eine Behandlung generell erlaubt, die ohne Zustimmung bzw. ohne eingehende Aufklärung erfolgt.
Der allgemeine Glaube an die Psychiatrie als „Wissenschaft“, obwohl sie aber nach wie vor auch die Funktion einer Ordnungsmacht hat, ist gesellschaftlich akzeptiert. Die heutige Psy-chiatrie muss sich trotz der Psychiatriereform Ende der 70er Jahre vor dem Hintergrund der menschenverachtenden, verletzenden und mordenden Psychiatrie des Nationalsozialismus fragen lassen, ob das „Menschenbild“ dieser Psychiatrie noch in gegenwärtigen umstrittenen Behandlungsmethoden wie Lobotomie und Elektroschocks überlebt hat. Wo setzt die Menschenwürde des Individuums dem psychiatrischem Helfen und Heilen Grenzen?
Die Psychiatrietagung „Psychiatrie ohne Zwang – Was ist das?“ wird den Platz der Psychiatrie in unserer Gesellschaft aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchten und historisch einbetten. Gleichzeitig sollen Perspektiven für die Zukunft der Psychiatrie aufgezeigt und wünsch- und umsetzbare Rahmenbedingungen formuliert werden.
Als Teilnehmende erhalten Sie die Möglichkeit, sich intensiv und durch unterschiedliche Zugangsformen mit der Entwicklung und der heutigen Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik und insbesondere in NRW auseinanderzusetzen. Dabei können Sie je nach Interessen-schwerpunkt aus den einzelnen eher theoretisch angelegten oder praxisbezogenen Work-shops auswählen und dabei mit den anderen Teilnehmenden in Kontakt und Austausch treten.

Programm
Freitag, 22. November 2013
10.30 Uhr
Begrüßung durch die Veranstalter
10.45 Uhr
Parallel laufende Workshops zum Thema Zwangs -
medikation und Psychopharmaka mit Dr. Reinhild Böhme
(Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. und
Mitglied der Besuchskommission nach PsychKG),
Dr. David Schneider-Addae-Mensah (Klägervertreter
beim Karlsruher Prozess zur Zwangsbehandlung),
Prof. Wolf-Dieter Narr (Politikwissenschaftler),
Dr. Burkhard Wiebel (Die Linke im LWL) und
Rolf Decker (Verein ehemaliger Heimkinder)
12.30 Uhr Mittagspause
13.30 Uhr
Dr. jur. Tanja Henking (Leiterin der Nachwuchsforschergruppe
„Ethik und Recht in der modernen Medizin“,
Institut für Medizinische Ethik und Geschichte
der Medizin, Ruhr-Universität Bochum): Ethische und
juristische Grundlagen psychiatrischen Handelns
14.30 Uhr
Dr. Reinhild Böhme:
(Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. und Mitglied
der Besuchskommission nach PsychKG):
Die Arbeit der Besuchskommission nach PsychKG
15.30 Uhr Pause
16.00 Uhr
Dr. David Schneider-Addae-Mensah (Vertreter der
Kläger beim Karlsruher Prozess zur Zwangsbehandlung):
Der Zwangsmedikationsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
und seine Bedeutung
19.00 Uhr Zeit für Austausch und Gespräche
Samstag, 23. November 2013
10.00 Uhr
Begrüßung durch die Veranstalter
10.15 Uhr
Parallel laufende Workshops zum Thema Zukunftsweisende
Therapieformen mit Eva Weissweiler
(Schriftstellerin) und Klaus Kammerichs (Künstler),
Dr. Piet Westdijk (praktizierender Psychiater in Basel),
Matthias Seibt (Bundesverband Psychiatrie-
Erfahrener e.V.)
12.00 Uhr Mittagspause
13.00 Uhr
Piet Westdijk: Chancen Alternativer Behandlungsmethoden
14.00 Uhr
Kathrin Vogler (MdB, stellvertretende Vorsitzende
Gesundheitsausschuss):
Mothers little Helpers – die Medikalisierung der
Gesellschaft und Möglichkeiten des Widerstands
15.00 Uhr
Wolf-Dieter Narr: Seminar zur Lage der Psychiatrie –
Entwicklung des psychiatrischen Zwangs seit dem
Foucault-Tribunal von 1998
17.00 Uhr Abschluss
Moderation: Miriam Krücke
(Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.)
Begleitet wird die Tagung von einer Ausstellung.
Darin sind Bilder und Texte zu sehen, die unter
Anleitung von Klaus Kammerichs (Fotografie)
und Eva Weissweiler (Wort) in Kreativ-Workshops
mit Patientinnen und Patienten entstanden
sind.

Es laden ein:
Fraktion DIE LINKE. im Landschaftsverband Rheinland
Fraktion DIE LINKE. im Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW e. V.
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e. V.
Allgemeiner Studierenden-Ausschuss der Universität Duisburg-Essen
Sozialistische Selbsthilfe Mülheim e. V.
Rosa-Luxemburg-Stiftung NRW e. V.

Eine Anmeldung bis zum
8. November 2013 erfolgt an:
DIE LINKE. im LVR
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Tel. 0221-809 7666 Fax -7663
die.linke@lvr.de
Der Eintritt ist frei.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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WernerSchell
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PsychKG NRW - Rechtsstand: 01.01.2017 - Mehr Freiheit wagen!

Beitrag von WernerSchell » 04.06.2017, 08:45

Aus Forum:
viewtopic.php?f=2&t=22156

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Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
- Nordrhein-Westfalen - Rechtsstand 01.01.2017
:

Download:>>> https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_an ... 00086#NORM

Nachfolgend einige ausgewählte Regelungen des PsychKG - freiheitsentziehende Maßnahmen (feM) im Fokus:

§ 2 PsychKG - Grundsatz
(1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die Würde und persönliche Integrität der Betroffenen zu schützen. Auf ihren Willen und ihre Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 1901a und 1901b des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Patientenverfügung und zum Patientenwillen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, sind zu beachten. Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern. Auf die Möglichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverfügungen ist hinzuweisen.
(3) Für eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation ist Sorge zu tragen. Im Rahmen der Unterbringung sind alle Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentarisch zu erfassen.

§ 10 PsychKG - Unterbringung
(1) Ziel der Unterbringung ist es, die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Gefahren abzuwenden und die Betroffenen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.
(2) 1Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Betroffene gegen ihren Willen oder gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus, eine psychiatrische Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) eingewiesen werden und dort verbleiben. 2 Die §§ 1631 b, 1800, 1915 und 1906 BGB bleiben unberührt. 3 Die Krankenhäuser haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die Betroffenen der Unterbringung nicht entziehen. Die Unterbringung soll so weitgehend wie möglich in offenen Formen durchgeführt werden.
(3) Die Zuständigkeit der Krankenhäuser ergibt sich aus § 2 in Verbindung mit § 16 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – KHGG NRW – vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 PsychKG - Rechtsstellung der Betroffenen
(1) 1 Die Betroffenen unterliegen nur denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die sich zwingend aus dem Zweck der Unterbringung und aus den Anforderungen eines geordneten Zusammenlebens in einem Krankenhaus ergeben. 2 Maßnahmen, die die Freiheit der Betroffenen beschränken, sind im Verlauf der Behandlung ständig zu überprüfen und dem Behandlungsfortschritt anzupassen. 3Der Krankenhausträger hat den täglichen Aufenthalt im Freien, in der Regel für mindestens eine Stunde, zu ermöglichen.
(2) 1 Eingriffe in die Rechte Betroffener sind schriftlich festzuhalten und zu begründen. 2 Diese Unterlagen können Betroffene, ihre gesetzlichen Vertretungen, sowie die für die Betroffenen bestellten Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger oder ihre Verfahrensbevollmächtigten einsehen. § 9 des Gesundheitsdatenschutzgesetzes vom 22. Februar 1994 (GV. NRW. S. 84), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist, bleibt unberührt.
(3) Die Betroffenen sind darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für ihre Familien und hilfsbedürftigen Angehörigen sowie ihre Vermögensangelegenheiten zu veranlassen.

§ 18 PsychKG - Behandlung
(1) Während der Unterbringung besteht ein Anspruch auf eine medizinisch notwendige und im Sinne dieses Gesetzes zulässige Behandlung. Die in § 2 angeführten Grundsätze und die §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zu beachten. § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend für die Betroffenen, für ihre Verfahrenspflegerinnen oder Verfahrenspfleger, Verfahrensbevollmächtigte und für ihre rechtliche Vertretung.
(2) Unverzüglich nach der Aufnahme ist mit den Betroffenen ein individueller Behandlungsplan zu erstellen. Die Behandlung und der Behandlungsplan sind den Betroffenen und ihrer rechtlichen Vertretung zu erläutern, mit diesen abzustimmen und fortlaufend anzupassen. Bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen sind diese altersgerecht in die Behandlungsplanung einzubeziehen. Auch bei ihnen bestehen der Vorrang der Freiwilligkeit und der Anspruch auf eine altersgerechte Aufklärung. Soweit die Betroffenen Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung bei der ärztlichen Aufklärung nicht einsehen können, sind Zeitpunkt, Form der ärztlichen Aufklärung und Abstimmung des Behandlungsplanes nach therapeutischen Kriterien zu bestimmen.
(3) Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 der Einwilligung der Betroffenen.
(4) Die Krankheit, die Anlass der Unterbringung ist, darf ohne Einwilligung nach Absatz 3 behandelt werden, wenn die Betroffenen Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung nicht einsehen oder sich nicht nach dieser Einsicht verhalten können und ohne Behandlung Lebensgefahr oder erhebliche Gefahren für die Gesundheit der betroffenen Person oder dritter Personen im Rahmen der Unterbringung drohen. Eine vorliegende Patientenverfügung ist zu beachten.
(5) Widerspricht eine medizinische Behandlung der Anlasserkrankung dem natürlichen Willen der Betroffenen (Zwangsbehandlung), darf zu deren Durchführung unter den Voraussetzungen des Absatz 4 unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn
1. eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos ist,
2. eine rechtzeitige Ankündigung erfolgt, die den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, Rechtsschutz zu suchen,
3. aus Sicht der Betroffenen der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
4. der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommene Versuch vorausgegangen ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Betroffenen zu erreichen und
5. die Maßnahme der Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung dient, soweit dies möglich ist.
Behandlungsmaßnahmen nach Absatz 4 dürfen nur durch die ärztliche Leitung, bei deren Verhinderung durch deren Vertretung angeordnet und nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen werden. Die Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, sind durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu dokumentieren und nachzubesprechen, sobald es der Gesundheitszustand der Betroffenen zulässt. Die Zwangsbehandlung ist unzulässig, wenn sie lebensgefährlich ist oder wenn sie die Gesundheit der Betroffenen erheblich gefährdet.
(6) Die Zwangsbehandlung einer volljährigen Person bedarf der vorherigen Zustimmung durch das zuständige Gericht. Den Antrag beim zuständigen Gericht stellt die ärztliche Leitung und bei Verhinderung deren Vertretung. In diesem Antrag ist zu erläutern, welche maßgebliche Gefahr droht und wie lange die Behandlung voraussichtlich erfolgen soll. Zudem sind die Voraussetzungen und Maßnahmen nach Absatz 4 und 5 darzulegen. Von der Einholung einer gerichtlichen Entscheidung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
1. diese nicht rechtzeitig erreichbar ist,
2. eine besondere Sicherungsmaßnahme nicht geeignet oder nicht ausreichend ist, um die akute Gefährdung zu überwinden, und
3. die sofortige ärztliche Zwangsmaßnahme zur Vermeidung einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder dritter Personen erforderlich ist.
Eine gerichtliche Zustimmung für die weitere Zwangsbehandlung ist unverzüglich zu beantragen, sofern die unmittelbare Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit über einen längeren Zeitraum andauert oder überwunden ist und die Fortführung der Zwangsbehandlung als weiterhin notwendig angesehen wird. Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Zwangsbehandlungen nach Satz 5 sind monatlich der Aufsichtsbehörde zu melden.
(7) Die Zwangsbehandlung einer minderjährigen Person bedarf der vorherigen Zustimmung der sorgeberechtigten Person. Die Absätze 2 bis 5 finden Anwendung.
(8) Ist bei sonstigen Erkrankungen die Einwilligung der Betroffenen zur Behandlung nicht zu erlangen, so wird sie im Falle der Einwilligungsunfähigkeit durch die Einwilligung der rechtlichen Vertretungen oder der Bevollmächtigten ersetzt. Insoweit gelten die §§ 1896 bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 20 PsychKG - Besondere Sicherungsmaßnahmen
(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung besonderer Rechtsgüter Dritter sind ausschließlich
1. Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
2. Unterbringung in einem besonderen Raum,
3. Festhalten statt Fixierung oder
4. Fixierung in der Form der Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Hilfsmittel
Sie dürfen nur dann angeordnet werden, soweit und solange die Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abgewendet werden kann. Soweit es sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach den Nummern 2, 3 und 4 handelt, ist jeweils die Maßnahme anzuwenden, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreift.
(2) Bei über einen längeren Zeitraum andauernden oder sich regelmäßig wiederholenden Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 gelten § 18 Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 entsprechend. § 12 Satz 2 ist anzuwenden. Ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar und die sofortige Durchführung der besonderen Sicherungsmaßnahme zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen notwendig, so ist der Antrag unmittelbar nach Fixierungsbeginn zu stellen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind den Betroffenen vorher anzukündigen und zu begründen. Von der Ankündigung kann bei einer Fixierung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Sie bedürfen der ärztlichen Anordnung und Überwachung. Sie sind zu befristen und sofort aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen. Eine Beobachtung durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ist verboten. Eine Beobachtung im Rahmen besonderer Sicherungsmaßnahmen darf ausschließlich durch den Einsatz von Personal erfolgen. Bei Fixierungen ist eine ständige persönliche Bezugsbegleitung sowie die Beobachtung mit kontinuierlicher Kontrolle der Vitalfunktionen sicherzustellen. Anlass, Anordnung, Art, Umfang und Dauer einer Unterbringung in einem besonderen Raum und einer Fixierung sind zu dokumentieren und der Verfahrenspflegerin oder dem Verfahrenspfleger, den Verfahrensbevollmächtigten und der rechtlichen Vertretung der Betroffenen unverzüglich mitzuteilen.
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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