Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.5.2017 - II R 37/15 -
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Leitsatz:
Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus.
Pressemitteilung des BFH Nr. 43 vom 05. Juli 2017
ErbStG: Freibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern
Urteil vom 10.5.2017 II R 37/15
Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2017 II R 37/15 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden hat, steht dem die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, nicht entgegen.
Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 €). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt (FA) gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 € nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage statt.
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Der Begriff "Pflege" ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI a.F.) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zugeordnet war.
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen. Dies folgt aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG schließt gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht von der Anwendung der Vorschrift aus. Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff., § 1589 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern nach § 1618a BGB folgt eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspricht die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Zudem wird der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.
Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen -wie im Streitfall- kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein.
Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 R E 13.5 Abs. 1 Satz 2). Auf dieser Grundlage hatte das FA die Gewährung des Freibetrags auch im Streitfall verwehrt. Dem ist der BFH entgegengetreten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z.B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.
Bundesfinanzhof
Pressestelle Tel. (089) 9231-400
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Quelle: http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... m&nr=34773
Pflegefreibetrag für unterhaltspflichtige Personen
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Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.5.2017 - II R 37/15 -.
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Pflegefreibetrag für unterhaltspflichtige Personen
Forum:
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 34#p103334
Rheinische Post berichtet am 28.04.2018:
Analyse
Die Pflicht der Kinder in der Pflege
Berlin. Wenn Eltern ihren Heimaufenthalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können, bittet der Staat die Kinder zur Kasse. Die Angehörigen müssen sich oft entscheiden, ob sie mit Zeit oder mit Geld helfen.
Eva Quadbeck
Oft passiert es von heute auf morgen, dass die eigenen Eltern zum Pflegefall werden. Für die Kinder, die in der Regel selbst noch berufstätig sind und sich vielfach um eigene Kinder kümmern müssen, ist die Herausforderung dann groß. Wer Geschwister hat, kann sich die Aufgabe teilen, Vater oder Mutter zu versorgen. Für die meisten Kinder ist es selbstverständlich, dass es ihre Eltern auch als Pflegefall gut haben sollen. Doch wozu sind Kinder ihren Eltern gegenüber eigentlich verpflichtet -rechtlich und moralisch?
…
"Bloß nicht im Heim sterben" ist die Prämisse. In einer Gesellschaft aber, in der die Zahl der Alten gegenüber den Jungen wächst, ist dieses Prinzip immer schwerer umzusetzen.
…. (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/politik/die-pfl ... -1.7544115
Der beste Grund dafür, die Eltern zu Hause zu pflegen, ist die Liebe zu den eigenen Eltern und der Wunsch, etwas zurückzugeben, wenn man als Kind gut und liebevoll versorgt gewesen ist.
Monika Hurst-Jacob, Rechtsanwältin und Mediatorin (Köln)
http://www.wernerschell.de/forum/neu/vi ... 34#p103334
Rheinische Post berichtet am 28.04.2018:
Analyse
Die Pflicht der Kinder in der Pflege
Berlin. Wenn Eltern ihren Heimaufenthalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können, bittet der Staat die Kinder zur Kasse. Die Angehörigen müssen sich oft entscheiden, ob sie mit Zeit oder mit Geld helfen.
Eva Quadbeck
Oft passiert es von heute auf morgen, dass die eigenen Eltern zum Pflegefall werden. Für die Kinder, die in der Regel selbst noch berufstätig sind und sich vielfach um eigene Kinder kümmern müssen, ist die Herausforderung dann groß. Wer Geschwister hat, kann sich die Aufgabe teilen, Vater oder Mutter zu versorgen. Für die meisten Kinder ist es selbstverständlich, dass es ihre Eltern auch als Pflegefall gut haben sollen. Doch wozu sind Kinder ihren Eltern gegenüber eigentlich verpflichtet -rechtlich und moralisch?
…
"Bloß nicht im Heim sterben" ist die Prämisse. In einer Gesellschaft aber, in der die Zahl der Alten gegenüber den Jungen wächst, ist dieses Prinzip immer schwerer umzusetzen.
…. (weiter lesen unter) … http://www.rp-online.de/politik/die-pfl ... -1.7544115
Der beste Grund dafür, die Eltern zu Hause zu pflegen, ist die Liebe zu den eigenen Eltern und der Wunsch, etwas zurückzugeben, wenn man als Kind gut und liebevoll versorgt gewesen ist.
Monika Hurst-Jacob, Rechtsanwältin und Mediatorin (Köln)