Hilfsmittelversorgung rechtswidrig gestaltet - Betrug
Der Geschäftsführer einer Sanitätshaus GmbH hat sich des Betruges in einem besonders schweren Fall -in Form der Gewerbsmaßigkeit- in 941 in tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB schuldig gemacht. Das Amtsgericht Landsberg am Lech hält einen Zusammenzug der Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, und eine solche Strafe für erforderlich aber auch ausreichend.
Amtsgericht Landsberg am Lech 6Ls 200 Js 141129/08
Freiheitsstrafe wegen Betruges in einem besonders schweren Fall
Urteil seit 18.03.2013 rechtskräftig
Quelle und weitere Informationen:
http://thomas-bade.de/Download/ag_landsberg.htm
Hilfsmittelversorgung rechtswidrig gestaltet - Betrug
Moderator: WernerSchell