Hallo
Es ist schon drei Jahre her, aber beschäftigt mich immer wieder. Und zwar ging ich damals zum Hautarzt wegen eines neuen und seltsamen Leberflecks. Der Arzt meinte dass dieser nicht schlimm sei, aber ein anderer weg müßte. Er drängte mich geradezu dazu, ihn mir weg machen zu lassen und zwar sofort, weil ich sonst lange warten müßte. Dummerweise ließ ich mich darauf ein, lediglich die Entfernung eines weiteren bei dieser Gelegenheit lehnte ich ab.
Die Wunde entzündete sich schließlich unter dem Plastik-Pflaster. Man konnte die Fäden nicht ziehen, sondern lediglich den gesamten entzündeten Bereich gleichzeitig herausziehen. Da ich dies beim Abmachen des Pflaster schon bemerkte, bat ich den Arzt darum, dies bitte sehr sorgfältig zu tun. Er weigerte sich aber und wollte das Pflaster in einem Zug abziehen. Ich ließ das nicht mit mir machen, woraufhin er das Licht des Raums ausmachte und hinausging, weil er Feierabend machen wollte. Ich machte das Pflaster dann selber ab und rief ihn zurück. Beim Lösen der Fäden löste sich dann die gesamte verkrustete und entzündete Wunde heraus und hinterließ ein mehrere Millimeter tiefes Loch von etwa einem Zentimeter Länge und einem knappen in der Breite. Er schmierte mir so ein blaues Zeug drauf und meinte, es wäre alles in Ordnung. Nun habe ich an dieser Stelle seit drei Jahren einen Gnubbel von etwa zwei Millimeter Höhe. Dieser befindet sich an meiner rechten Brust. Ich war seitdem nicht mehr bei diesem Arzt, weil ich ihn höchstwahrscheinlich dafür schlagen würde.
Ich frage mich, ob ich diesem Arzt - auch nach dieser langen Zeit - verklagen kann.
Narbe nach Leberfleckentfernung – Arztfehler?
Moderator: WernerSchell
-
- Newbie
- Beiträge: 1
- Registriert: 14.08.2004, 23:15
Behandlung einfach abgebrochen ....
Sehr geehrter Fragesteller (Herr oder Frau Malik)!
Wie es aussieht, haben Sie seinerzeit die Behandlung einseitig beendet und dem in Anspruch genommenen Arzt keine Chance gegeben, in angemessener Weise zu reagieren. Es scheint auch so zu sein, dass Sie wegen der nunmehr beklagten "Folge" keine andere ärztliche Hilfe in Anspruch genommen haben. Dieses Verhalten bedeutet zumindest Mitverschulden, wobei ich noch nicht einmal sagen will, ob und ggf. inwieweit überhaupt ein Fehler gemacht wurde.
Hochachtungsvoll
Wie es aussieht, haben Sie seinerzeit die Behandlung einseitig beendet und dem in Anspruch genommenen Arzt keine Chance gegeben, in angemessener Weise zu reagieren. Es scheint auch so zu sein, dass Sie wegen der nunmehr beklagten "Folge" keine andere ärztliche Hilfe in Anspruch genommen haben. Dieses Verhalten bedeutet zumindest Mitverschulden, wobei ich noch nicht einmal sagen will, ob und ggf. inwieweit überhaupt ein Fehler gemacht wurde.
Hochachtungsvoll
Dr. med. Max Felden
Ärzte müssen keinen Erfolg garantieren
Hallo,
eine konkrete Rechtsberatung ist hier nicht möglich; sie scheidet aber auch deshalb aus, weil dafür die Angaben nicht ausreichten. Denn kann man allgemein sagen:
Ob seinerzeit vom Arzt Fehler gemacht worden sind, müsste eine genaue Überprüfung des Behandlungsablaufes ergeben. Ärzte sind bekanntlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Heilungsverlauf zu garantieren. Der Arztvertrag ist nämlich ein Dienstvertrag – und dabei ist letztlich nur entscheidend, ob sorgfältig gearbeitet wurde.
Ich denke, diese Frage wird zwischen Arzt und Patient nahezu immer unterschiedlich beantwortet. Will ein Patient eine zivilrechtliche Haftung wegen Behandlungsfehler durchkämpfen, muss er schließlich den angenommenen Fehler beweisen. Das wird wahrscheinlich sehr schwer sein.
Eine andere Frage ist, ob eine Haftung nicht schon verjährt ist. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist nämlich eine dreijährige Verjährungsfrist anzunehmen.
Es fragt sich, ob hinsichtlich der unguten Vernarbung zwischenzeitlich die Meinung eines anderen Arztes eingeholt worden ist. Wenn ja, wie hat er die Vorgänge eingeschätzt?
Grundsätzlich scheint der Fall geeignet, die zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle um eine Überprüfung zu bitten. Dies ist kostenlos und bringt keine Risiken.
Mit freundlichen Grüßen
Alfons
eine konkrete Rechtsberatung ist hier nicht möglich; sie scheidet aber auch deshalb aus, weil dafür die Angaben nicht ausreichten. Denn kann man allgemein sagen:
Ob seinerzeit vom Arzt Fehler gemacht worden sind, müsste eine genaue Überprüfung des Behandlungsablaufes ergeben. Ärzte sind bekanntlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Heilungsverlauf zu garantieren. Der Arztvertrag ist nämlich ein Dienstvertrag – und dabei ist letztlich nur entscheidend, ob sorgfältig gearbeitet wurde.
Ich denke, diese Frage wird zwischen Arzt und Patient nahezu immer unterschiedlich beantwortet. Will ein Patient eine zivilrechtliche Haftung wegen Behandlungsfehler durchkämpfen, muss er schließlich den angenommenen Fehler beweisen. Das wird wahrscheinlich sehr schwer sein.
Eine andere Frage ist, ob eine Haftung nicht schon verjährt ist. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist nämlich eine dreijährige Verjährungsfrist anzunehmen.
Es fragt sich, ob hinsichtlich der unguten Vernarbung zwischenzeitlich die Meinung eines anderen Arztes eingeholt worden ist. Wenn ja, wie hat er die Vorgänge eingeschätzt?
Grundsätzlich scheint der Fall geeignet, die zuständige Gutachter- und Schlichtungsstelle um eine Überprüfung zu bitten. Dies ist kostenlos und bringt keine Risiken.
Mit freundlichen Grüßen
Alfons
Re: Narbe nach Leberfleckentfernung – Arztfehler?
Wie schon ausgeführt wurde, ist die Geltendmachung von Haftungsansprüchen sehr problematisch (Abbruch der Behandlung, kein weiterer Arztkontakt wg. der Probleme?, evtl. Ansprüche verjährt?, Beweislage problematisch!, Krankendokumentation?).
Ob unter den gegebenen Umständen eine Klage gewagt werden sollte, kann nur mit großer Zurückhaltung beantwortet werden. Wenn nicht die ärztliche Gutachter- oder Schlichtungsstelle hinzugezogen wird, sollte vielleicht die Krankendokumentation in Kopie verlangt werden, evtl. mit Hilfe eines Anwalts (möglichst erfahren im Medizinschadensrecht). Der Anwalt könnte dann raten, ob ein Vorgehen irgendwelche Aussichten auf Erfolg bietet. Er müßte dann auch die Verjährungsfrage beantworten.
Hugo Siepen
Ob unter den gegebenen Umständen eine Klage gewagt werden sollte, kann nur mit großer Zurückhaltung beantwortet werden. Wenn nicht die ärztliche Gutachter- oder Schlichtungsstelle hinzugezogen wird, sollte vielleicht die Krankendokumentation in Kopie verlangt werden, evtl. mit Hilfe eines Anwalts (möglichst erfahren im Medizinschadensrecht). Der Anwalt könnte dann raten, ob ein Vorgehen irgendwelche Aussichten auf Erfolg bietet. Er müßte dann auch die Verjährungsfrage beantworten.
Hugo Siepen
Narbe nach Leberfleckentfernung – Arztfehler?
Ich möchte hier allgemein darauf aufmerksam machen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die gesetzliche Krankenkasse auf einen möglichen Behandlungsfehler aufmerksam zu machen.
Die Kasse kann dann der Sache - im eigenen Interesse - nachgehen und ggf. durch den MDK begutachten lassen, ob an der Vermutung etwas dran ist. Das sieht das SGB V vor.
Der Versicherte / Patient kann sich dann ggf. einer Streitsache anschließen.
Konrad Senden
Die Kasse kann dann der Sache - im eigenen Interesse - nachgehen und ggf. durch den MDK begutachten lassen, ob an der Vermutung etwas dran ist. Das sieht das SGB V vor.
Der Versicherte / Patient kann sich dann ggf. einer Streitsache anschließen.
Konrad Senden