Die Vergütung des Standardtarifes ist in mehreren Paragraphen der GOÄ/GOZ und dem SGB V unterschiedlich geregelt. Für den Arzt stellt sich die Frage, welche Vergütung er für seine Leistung in Rechnung stellen kann, für den Patienten, welche Beträge er erstattet bekommt. - Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Pressemitteilung:
Die Vergütung für den Standardtarif / Basistarif
Seit 1. Juli dieses Jahres müssen die Privaten Krankenversicherungen jeden Nichtversicherten im Standardtarif / Basistarif aufnehmen. Für den Arzt stellt sich die Frage, welche Vergütung er für seine Leistung in Rechnung stellen kann, für den Patienten, welche Beträge er von seiner Krankenkasse erstattet bekommt. Denn die Vergütung des Standardtarifes ist in mehreren Paragraphen unterschiedlich geregelt: § 5b GOÄ / § 5a GOZ sowie in § 75 Abs. 3a SGB V.
Nach der GOÄ / GOZ dürfen für den Standardtarif nur Gebühren bis zum 1,7-fachen des Gebührensatzes, nach dem neu eingeführten Absatz 3 a des Paragraphen 75 SGB V darf für denselben Tarif das 1,8-fache für Ärzte und das 2,0-fache für Zahnärzte berechnet werden.
Der Gesetzgeber hat sich für eine einheitliche Vergütung für den Standardtarif entschieden. Im SGB V und auch in der GOÄ wird jeweils Bezug genommen auf den brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2 a SGB V, ohne die verschiedenen Unterschiede des Standardtarifes in Form der hergebrachten, der modifizierten oder der Variante für beihilfeberechtigte Versicherungsnehmer zu berücksichtigen.
Damit ist § 5b GOÄ obsolet geworden. § 75 Abs. 3 a SGB V ist die speziellere Norm im Sinne des § 1 der GOÄ, denn die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach der GOÄ, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist; § 75 SBG V geht als Bundesgesetz dem § 5 b der GOÄ vor. Damit gilt für die Vergütung folgendes Bild:
Abrechnung Standardtarif / Basistarif
alt
§5b GOÄ
(Behandlung bis zum 30.06.07)
GOÄ Faktor 1,7
GOZ Faktor 1,7
A, E, O GOÄ 1,3-fach
M GOÄ 1,1-fach
neu
§ 75 Abs. 3a S. 2 SBG V
(Behandlung ab dem 01.07.07)
GOÄ Faktor 1,8
GOZ Faktor 2,0
A, E, O GOÄ 1,38-fach
M GOÄ 1,16-fach
LZ 437 GOÄ
belegärztliche Leistungen wie oben
(§ 121 SGB V)
Ambulante OP’s
115 b
Ambulante Behandlung im Krankenhaus
116 b SGB V
sozialpädiatrische Leistungen
§ 119 SGB V
Quelle: Pressemitteilung vom 7.11.2007
Dr. Christine Winkler
- Pressereferentin -
Privatärztliche VerrechnungsStelle
Rhein-Ruhr/Berlin-Brandenburg
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Ärztliche Vergütung für den Standardtarif / Basistarif
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